Neues Muster für Widerrufsbelehrungen für Internethandel
Beim Handel im Internet stellt sich oftmals das Problem, das bestellte Waren nicht den Vorstellungen des Käufers entsprechen. Nur - unter welchen Voraussetzungen können diese Waren zurückgegeben werden?
Der Gesetzgeber wollte hier mit der "BGB-Informationspflichten-Verordnung "Klarheit schaffen. Die Idee war, dass Anbietern von Waren ein Muster an die Hand gegeben wird, mit dessen Hilfe sie die ihnen obliegenden gesetzlichen Informationspflichten erfüllen können. Dieses ist im Ergebnis jedoch leider gründlich misslungen. In einer Vielzahl von, sich teilweise widersprechenden Entscheidung, haben Gerichte Fehler in der bisherigen BGB-Informationspflichten-Verordnung aufgezeigt.
Dieses hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, den Mustertext zu überarbeiten. Die Änderung der Verordnung ist es jetzt, am 01.04.2008, in Kraft getreten.
Im einzelnen gilt wie bisher:
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei dem Verkauf über das Internet) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Der aktuelle Text der Verordnung steht die Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz unter der Adresse http://www.bmj.de/bgbinfovo zur Verfügung.


